Allgemeine Geschäftsbedingungen

SIT Südharzer Industrie Technik GmbH


I. Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen jedweder Art, auch wenn wir nicht jeweils gesondert darauf hinweisen.
  2. Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers sind generell unwirksam, dies gilt auch dann, wenn unser Auftraggeber einen Auftrag abweichend von unseren Geschäftsbedingungen bestätigt und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Der Auftraggeber akzeptiert unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss bzw. mit der Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen.
  4. Nur durch ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anders lautende Bedingungen Vertragsbestandteil für den jeweiligen Vertragsabschluss.

II. Beratung / Angebot / Vertragsabschluss

  1. Für Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen sowie Planungs-, Beratungs- oder Verarbeitungshinweise und Angaben zu Güte, Maßen oder Gewichten kann grundsätzlich keine Haftung abgeleitet werden. Diese Angaben sind als Informationen nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich in unseren Bestätigungen fixieren.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten.
  3. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, unabhängig davon jedoch spätestens mit der Ausführung des Auftrages. Ebenso bedürfen für ihre Wirksamkeit alle nachträglichen Vertragsänderungen, Nebenabreden und Zusätze stets der Schriftform.
  4. Änderungen bzw. Nachlieferungen eines bestehenden Vertrages werden als Nachtrag preislich festgehalten und zusätzlich in Rechnung gestellt.
  5. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand. Erhöhung unserer Kosten, wie Einkaufspreise, Löhne, Frachten, Steuern oder sonstige Abgaben, berechtigen uns zu einer Preiskorrektur. Ist die Erhöhung jedoch höher als 5 %, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Sämtliche Unterlagen, wie Entwürfe, Unterlagen oder Zeichnungen, verbleiben in unserem Eigentum und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

III. Liefer- und Leistungszeit, Menge

  1. Mangels unserer anderweitigen ausdrücklichen Bestätigung gelten Lieferfristen und -termine nur annähernd.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Zugang unserer Bestätigung und versteht sich ab Lieferort. Sie gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden kann.
  3. Wenn wir den Liefertermin infolge unvorhergesehener Dinge, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, tritt Lieferverzug nicht ein. Unvorhersehbare Dinge können sein: innen- und außenpolitische Verwicklungen, Streiks, Aussperrungen, Aufruhr, Verbote von Devisentransfer, Beschlagnahme, Embargo, Brand, Energiemangel jeder Art, Versagen von Verkehrsmitteln, behördliche Maßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe oder ähnliche Gründe für Betriebsstörungen, die erheblich die Herstellung des Liefergegenstandes beeinflussen können. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen sowie währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen verlängern die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer ihres Vorliegens.
  4. Zu Teillieferungen sind wir in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang berechtigt.
  5. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag wegen Lieferverzug ist nur möglich, wenn dieser schriftlich und berechtigterweise nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den fruchtlosen Fristablauf angemahnt hat.
  6. Wird die Durchführung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar, d.h. wenn Rücktrittsansprüche berechtigt sind, so kann dieser lediglich hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm das Festhalten am Vertrag im Übrigen zuzumuten ist.
  7. Ansprüche auf Ersatz von Konventionalstrafen des Auftraggebers oder sonstige Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferungs- und Leistungsterminen können nicht geltend gemacht werden.

IV. Verpackung / Versand / Gefahrenübergang

  1. Mangels anderweitiger Bestätigungen liefern wir unverpackt ab Lager oder Werk.
  2. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen Berechnung eines handelsüblichen Aufpreises, für die Entsorgung unserer Verpackungen ist ausschließlich der Auftraggeber unter eigener Kostentragung zuständig. Wird entgegen diesen Geschäftsbedingungen die Rücknahme der Verpackungen mit dem Auftraggeber vereinbart, so hat der diese kostenfrei an unser Werk zurück zu- liefern und die anfallenden, handelsüblichen Aufpreise für die Entsorgung zu tragen.
  3. Der Versandweg und dem Transportmittel unterliegen, insofern keine anders lautende Vereinbarung mit dem Auftraggeber vorliegt, unserer freien Entscheidung.
  4. Mit der unbeanstandeten Übergabe der Ware an den ersten Spediteur, Frachtführer oder andere Versandbeauftragte, gleichgültig ob wir diese oder der Auftraggeber beauftragt haben, geht die Gefahr, auch bei Lieferung im Streckengeschäft bzw. frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über.
  5. Neben der Gefahr und den Kosten trägt der Auftraggeber alle ausdrücklich zu vereinbarenden Nebenkosten, wie Versicherungen, Zölle etc.
  6. Für alle Faktoren des Versandes, rechtzeitige Beförderung und deren Art und Weise sowie Behinderungen durch höhere Gewalt wird keine Haftung übernommen, die damit verbundenen Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
  7. Auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers treten wir eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Dritte an ihn ab.
  8. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft an ihn über. Gleichzeitig behalten wir uns vor, die daraus resultierenden Lagerkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

V. Warenkontrolle / Mängelrüge / Retouren

  1. Der Auftraggeber hat die Ware, auch bei Lieferung nach Muster, unverzüglich nach Erhalt auf Vollzähligkeit, Ordnungsmäßigkeit und Geeignetheit hin zu überprüfen. Güte, Maße und Gewichte von gelieferten Waren bestimmen sich nach den deutschen Werkstoffnormen und sind mängelfrei in den Toleranzen der DIN-Normen.
  2. Alle offensichtlichen oder erkennbaren Mängel (Fehl-, Schlecht-, Falsch-, Mehr- oder Minderlieferungen) müssen innerhalb von 3 Werktagen schriftlich (per Fax) in Form einer Mängelrüge angezeigt werden.
  3. Erfolgt diese Rüge nach dem Ablauf von drei Tagen, Beginn mit Erhalt der Ware, so sind jegliche Gewährleistungsansprüche bezüglich offensichtlicher oder erkennbarer Fehler ausgeschlossen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Rüge ist der Zugang dieser bei uns.
  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenso bei nicht offensichtlichen Mängeln, jedoch gilt dann der Tag des Erkennens für den Beginn der Rügefrist.
  5. Die Rücknahme von Waren ist generell nur nach vorheriger Vereinbarung mit unserer schriftlichen Bestätigung möglich.
  6. Erfolgt eine Retoursendung nicht durch unser Verschulden, so werden bei Gutschriften dem Auftraggeber gegenüber alle entstandenen Kosten für Umtriebe in Abzug gebracht. Eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 25 % des Warenwertes behalten wir uns ausdrücklich vor.

VI. Gewährleistung / Haftungsbegrenzung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Eintreffen der Ware (Datum Lieferschein).
  2. Ist unsere Ware mangelhaft, fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, wurden diese Mängel entsprechend im Punkt Mängelrüge angezeigt, haben wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Auftraggebers und unbeschadet der Regelung im Punkt VII (Preise / Zahlungsbedingungen) nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern und zwar jeweils binnen kürzester Frist, sobald es unsere Produktionskapazität ermöglicht.
  3. Für Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
  4. Nach Ablauf einer von uns gestellten angemessenen Nachfrist zur mangelfreien bzw. ersatzweisen Lieferung oder bei deren erneuter Mangelhaftigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften, hat der Auftraggeber das Recht, entweder Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
  5. Die Gewährleistungspflicht erstreckt sich lediglich auf die sachgerechte Verarbeitung der Materialien, welche von uns bei Auslieferung überprüft sind.
  6. Sämtliche Kontrollen (Qualitätssicherungsmaßnahmen, Dichtheitsprüfungen u.a.) entbinden den Auftraggeber nicht davon, die Ware nach Erhalt (Installation, Montage) auf Funktion und Dichtheit zu prüfen gemäß den bekannten Vorschriften und Normen (DIN). Für jegliche Kosten für Zusatzaufwendungen (Demontagen, Reinigungen bzw. Wartungen, Aus-, Um- und/oder Einbauten etc.), welche aus der Unterlassung dieser schadensvermeidenden Kontroll- und Prüfpflicht resultieren, wird keine Haftung übernommen.
  7. Schäden oder Mängel, die auf unsachgemäße Installation oder falsche Verwendung zurückzuführen sind, oder Umstände, die sich unserer Kontrolle entziehen, sind von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
  8. Jede Mängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber oder Dritte an der von uns gelieferten Ware ohne unsere schriftlich vereinbarte Zustimmung Nachbesserungen, Änderungen oder Ersatzlieferungen vorgenommen haben, oder der Einbau, die Montage bzw. Inbetriebnahme, sofern diese nicht von uns geschuldet werden, nicht den jeweiligen, geltenden Richtlinien (DIN-Normen) entsprechen.
  9. Für Schäden, welche durch Fehlauslegung (Materialauswahl, Dimensionierung etc.) unserer Ware durch Vorgaben des Auftraggebers oder aus anderweitigen Umständen (Werkstoffverträglichkeiten, Mediumszusammensetzungen, objektverbundene Sonderprobleme etc.) resultieren, können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
  10. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Auftraggeber keine Mängelrechte bezüglich der übrigen nicht mangelhaften Mengen der Ware geltend machen.
  11. Schadensersatzansprüche verfallen mit Ablauf der Gewährleistungsfrist, für später gerügte Mängel auch dann, wenn nachgewiesen ist, dass diese bereits während der Gewähr-leistungsfrist bestanden.
  12. Berechtigte Mängel können von uns durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift im Wert unseres Ermessens reguliert werden.
  13. Haftungsausschluss besteht für alle Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus außervertraglicher Haftung. Wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, Unmöglichkeit und Verzug sowie sonstiger Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Konventionalstrafen, Nutzungsverluste, entgangener Auftrag oder Gewinn, direkte und indirekte Schäden sowie für alle Mängelfolgeschäden ebenso wie für unsere Beratung in Wort und Schrift (Bild) oder sonstiger Weise, ist der Auftraggeber nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn man uns rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.

VII. Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 20 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Barzahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn die Zahlung innerhalb der Skontofrist auf eines unserer Konten gutgeschrieben wurde und keine anderen Forderungen zur Zahlung fällig stehen.
  2. Bei Zahlungsverzug fälliger Rechnungsbeträge (einschließlich Verzugszinsen und Kosten) sind wir zu keiner weiteren Liefer- oder Leistungserbringung verpflichtet.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges oder gestundeter Zahlung sind wir berechtigt, die entstehenden Kosten und Zinsen, Mindesthöhe 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, in Rechnung zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Barzahlungen zu veranlassen.
  4. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind rechtskräftig und unbestritten. Die Zurückbehaltung des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Bei Nichtkaufleuten ist diese Regelung in soweit unwirksam, als sie nicht aus dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer (auch künftiger) Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
  2. Bei Zahlungsverzug, scheck- oder wechselmäßiger Haftung, sind wir berechtigt, diese Vorbehaltsware, ohne Rücktritt vom Vertrag, vom Auftraggeber zurückzuverlangen.
  3. Der Auftraggeber darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur so lange er uns gegenüber nicht im Verzug ist veräußern oder verarbeiten.
  4. Bei Weiterveräußerung dieser Vorbehaltsware an Dritte tritt uns der Auftraggeber alle Forderungen, die ihm aus dieser Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig ob ohne oder nach Weiterverarbeitung verkauft worden ist, ab.
  5. Seine Berechtigung, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt jederzeit durch unseren Widerruf aufgrund von Zahlungsverzug, wenn wir von unserem Herausgabeanspruch unserer Vorbehaltsware Gebrauch machen, ohne dass dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
  6. Im Fall des Widerrufes dieses Einzugs sind wir berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und die Zahlung zu verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Abtretung den Dritten bekannt zu geben und uns alle Informationen und Unterlagen zur Geltendmachung unserer Rechte dem Dritten gegenüber zur Verfügung zu stellen.
  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
  8. Bei Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.
  9. Erlischt durch Vermischen oder Verbinden unserer Ware mit anderen Gegenständen unser Eigentum an der Vorbehaltsware nach § 947, 948 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt, die dann ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen sind.

IX. Rücktrittsvorbehalt

  1. Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse im Sinne von Lieferverschiebung gemäß Punkt III/3, wird der Vertrag angemessen angepasst, sofern die Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder sich nachträglich Unmöglichkeit der Ausführung herausstellt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
  2. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Frist vereinbart war.

X. Recht / Erfüllungsort

  1. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird unter Ausschluss der Bestimmungen des Haager Kaufrechts (EKG/ERG) und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart.
  2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Nordhausen. Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbarer und mittelbar sich ergebenden Anspruch und Verpflichtungen der Erfüllungsort Nordhausen.
  3. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.

Stand 01/2012

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